Das erste Jahr als Vermieter entscheidet über reibungslose Abläufe und verhindert formelle Fristversäumnisse, die bares Geld kosten.
Der Jahresfristenkalender für Vermieter
- Monatlich (1. bis 3. Werktag): Überprüfung der Miet- und Hausgeldeingänge auf dem Mietkonto. Gemäß § 556b BGB ist die Miete bis zum dritten Werktag des Monats im Voraus zu entrichten. Bei Rückstand unverzüglich freundlich, aber bestimmt mahnen.
- Frühjahr/Sommer (Mai–Juli): Teilnahme an der jährlichen Eigentümerversammlung (ETV) der WEG. Genehmigung der Jahresabrechnung, Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für das Folgejahr und Kontrolle der Instandhaltungsrücklage.
- Herbst (September–November): Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung für den Mieter.
- Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 BGB: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (z. B. bis zum 31. Dezember 2027 für das Kalenderjahr 2026). Geht sie auch nur einen Tag zu spät zu, ist jede Nachforderung gesetzlich ausgeschlossen! Guthaben des Mieters müssen hingegen zwingend erstattet werden.
- Gleichzeitige Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen auf ein realistisches Niveau.
- Steuertermin: Zusammenstellung aller Belege (Zinsbescheinigung der Bank, nicht-umlagefähige Hausgeldabrechnung, Handwerkerrechnungen) für die Anlage V der Einkommensteuererklärung.
- Sicherheitskontrolle: Überprüfung der Rauchwarnmelder und der Heizungsfunktion vor der Heizperiode.