§ 82b EStDV erlaubt es, größeren Erhaltungsaufwand bei einem privat gehaltenen, überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäude gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen, statt ihn nach der Grundregel des § 11 Abs. 2 EStG im Zahlungsjahr abzuziehen. Die Zahl der Jahre wählen Sie; eine gesetzliche Euro-Definition von „größer“ gibt es nicht.
Wann Verteilen tatsächlich gewinnt
- Der Abzug verpuffte sonst. Eine Dachrechnung über 25.000 € in einem Jahr mit wenig anderen Einkünften drückt das zu versteuernde Einkommen bis an den Grundfreibetrag (2026 bei Zusammenveranlagung 24.696 €). Alles darunter spart nichts. Verteilt landet jeder Euro gegen versteuertes Einkommen.
- Progression. Ist einer von Ihnen dieses Jahr in Elternzeit und nächstes Jahr wieder voll berufstätig, ist derselbe Euro heute vielleicht 25 % wert und später 42–46 % (mit Soli und 9 % NRW-Kirchensteuer).
- Glättung über Jahre oder mehrere Objekte, damit Sie nie aus dem flachen 42-%-Bereich in die Progressionszone rutschen.
Wann der Sofortabzug gewinnt
Fast immer bei einem durchgehend beschäftigten Paar, das ohnehin bei 42 % Grenzsteuersatz liegt. Dort ist der Satz flach, Warten gewinnt also nichts und kostet Sie den Zeitwert des Geldes. Nehmen Sie ihn sofort.
Mechanik und Fallstricke
- Die Wahl gilt je Maßnahme; verschiedene Maßnahmen dürfen verschiedene Zeiträume nutzen.
- Miteigentümer eines Gebäudes müssen denselben Zeitraum wählen (§ 82b Abs. 3 EStDV).
- Verkaufen Sie während des Verteilungszeitraums, wird der noch nicht abgezogene Rest im Veräußerungsjahr abgezogen (§ 82b Abs. 2) — verloren geht nichts, aber der Plan bricht zusammen.
- § 82b rettet Sie nicht vor der 15-%-Regel: Greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wird aktiviert und nicht verteilt.
- Davon unabhängig erlaubt die Vereinfachung von 4.000 € netto je Maßnahme (R 21.1 Abs. 2 EStR), Grenzfälle auf Antrag als Erhaltungsaufwand zu behandeln — nützlich, wenn eine Arbeit nahe an der Herstellungskostengrenze liegt.
Keine Steuerberatung — bestätigen Sie die Wahl mit einem Steuerberater; sie wird in der Erklärung ausgeübt.