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Mietrecht und WEG•2 Min. Lesezeit•Stand: 2026-08-10

Mietpreisbremse: Deckel, Ausnahmen und Auskunftspflicht

§ 556d BGB deckelt die Anfangsmiete auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete; Bonn ist erfasst, und die Auskunftspflicht entscheidet über jede Ausnahme.

In einem ausgewiesenen angespannten Wohnungsmarkt deckelt § 556d BGB die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Ermächtigung des Bundes wurde im Juni 2025 verlängert und läuft nun bis zum 31. Dezember 2029.

Bonn ist erfasst. Die seit dem 1. März 2025 geltende Mieterschutzverordnung NRW hat den Geltungsbereich von 18 auf 57 Kommunen ausgeweitet, Bonn darunter. Ihr Element Mietpreisbremse wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; die beiden anderen Elemente (siehe die Artikel zu Mieterhöhung und Kündigung) laufen bis zum 28. Februar 2030.

Die vier Ausnahmen

WegRegel
Neubau (§ 556f S. 1)Wohnung erstmals genutzt und vermietet nach dem 1.10.2014 — dauerhaft ausgenommen
Umfassende Modernisierung (§ 556f S. 2)Nur die erste Vermietung danach. Der BGH (VIII ZR 369/18) verlangt etwa ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus und eine echte neubauähnliche Verbesserung in mehreren wesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Fenster, Böden, Elektrik, Dämmung)
Vormiete (§ 556e Abs. 1)War die rechtmäßige Vormiete höher, dürfen Sie sie beibehalten. Erhöhungen, die im letzten Jahr mit dem ausziehenden Mieter vereinbart wurden, bleiben außer Betracht
Modernisierung in den letzten 3 Jahren (§ 556e Abs. 2)Aufschlag in Höhe dessen, was eine Erhöhung nach § 559 ergeben hätte

An der Auskunftspflicht scheitern Vermieter. § 556g Abs. 1a BGB verlangt, dem Mieter unaufgefordert und in Textform vor Vertragsschluss mitzuteilen, auf welche Ausnahme Sie sich stützen und mit welcher Bezugsgröße. Unterbleibt das, können Sie sich schlicht nicht auf die Ausnahme berufen. Holen Sie die Auskunft formgerecht nach, gilt sie erst zwei Jahre später.

War die Miete zu hoch, muss der Mieter rügen. Nach § 556g Abs. 2 holt eine Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und noch während des laufenden Vertrags die Überzahlungen ab dem ersten Tag zurück; danach nur noch ab der Rüge.

Hinweis: Eine weitere Reform („Mietrecht II“) hatte am 10. Juli 2026 ihre erste Lesung im Bundestag und ist noch nicht geltendes Recht.

Belegte Quellen & Datenbasis

4 Nachweise

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