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Mietrecht und WEG•1 Min. Lesezeit•Stand: 2026-08-10

Mieterhöhung beim laufenden Mietverhältnis (§ 558 BGB)

Die Mieterhöhung nach § 558 BGB ist ein Zustimmungsverlangen mit zwei Wartefristen, zwei Obergrenzen und einer Begründungspflicht.

Der Regelweg ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Sie ist keine einseitige Erhöhung, sondern ein Zustimmungsverlangen — eine Aufforderung zuzustimmen.

Zwei Wartezeiten. Die Miete muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 15 Monate unverändert gewesen sein, und ein neues Verlangen dürfen Sie erst 12 Monate nach dem letzten stellen. Frühere Anpassungen nach § 559 (Modernisierung) und § 560 (Betriebskosten) setzen diese Frist nicht zurück.

Zwei Obergrenzen, und die niedrigere gewinnt.

  1. Die ortsübliche Vergleichsmiete — Mieten, die für vergleichbare Wohnungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2).
  2. Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3) — grundsätzlich 20 % in drei Jahren, in ausgewiesenen Gebieten auf 15 % abgesenkt. Bonn ist eine 15-%-Kommune nach der Mieterschutzverordnung NRW, derzeit bis zum 28. Februar 2030.

Begründung. § 558a verlangt, das Verlangen mit einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen zu begründen. Bonn hat einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d) — die Ausgabe 2026, eine indexbasierte Fortschreibung mit dem Faktor 1,044, gilt seit dem 1. Juli 2026. Ein qualifizierter Mietspiegel trägt die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit, und wo es ihn gibt, müssen Sie seine Werte auch dann nennen, wenn Sie aus einer anderen Quelle argumentieren. Praktisch heißt das: nutzen Sie ihn — und rechnen Sie damit, Ihre Einordnung der Wohnwertmerkmale (Größe, Ausstattung, Lage, energetische Qualität) verteidigen zu müssen.

Verfahren. Versand in Textform (E-Mail genügt), gerichtet an alle Mieter und im Namen aller Vermieter unterzeichnet. Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zuzustimmen; die höhere Miete gilt ab dem Monat danach. Keine Antwort heißt keine Erhöhung — dann müssen Sie binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2).

Stillschweigendes Hinnehmen ist verbreitet und riskant: Wiederholte formlose Erhöhungen ohne dieses Verfahren sind schlicht nicht geschuldet.

Belegte Quellen & Datenbasis

3 Nachweise

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