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Mietrecht und WEG•1 Min. Lesezeit•Stand: 2026-08-10

Mieterhöhung in der Praxis: Kappungsgrenze & qualifizierter Mietspiegel

Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB): 15-Monats-Sperrfrist, 15-%-Kappungsgrenze in Bonn und Begründung per qualifiziertem Mietspiegel.

Um die Rendite einer vermieteten Immobilie langfristig gegen Inflation abzusichern, ist die regelmäßige Überprüfung der Miete erforderlich. Die gesetzliche Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist ein formelles Zustimmungsverlangen.

Gesetzliche Vorgaben und Fristen

  1. 15-Monats-Sperrfrist: Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein. Das Erhöhungsverlangen darf frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung zugestellt werden.
  2. Kappungsgrenze in Bonn: In angespannten Wohnungsmärkten (festgelegt in der NRW-Mieterschutzverordnung) darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % erhöhen (statt bundesweit 20 %). Bonn ist eine 15-%-Gemeinde.
  3. Begründungsmittel: Zur Begründung dient der qualifizierte Mietspiegel der Bundesstadt Bonn. Er weist Richtwerte nach Baualtersklasse, Wohnfläche, Lage und Ausstattungsmerkmalen (Badqualität, Bodenbelag, Energieeffizienz) aus.

Ablauf des Zustimmungsverfahrens

  • Form: Das Verlangen muss in Textform (E-Mail oder Brief) an alle im Mietvertrag genannten Mieter gerichtet sein.
  • Bedenkzeit: Dem Mieter steht der Rest des Zugangsmonats plus die folgenden zwei vollen Kalendermonate zur Prüfung zu.
  • Zustimmung oder Klage: Stimmt der Mieter zu, gilt die neue Miete ab dem darauffolgenden Monat. Schweigt der Mieter oder verweigert er die Zustimmung, muss der Vermieter binnen einer Frist von drei Monaten beim Amtsgericht auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).

Belegte Quellen & Datenbasis

2 Nachweise

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