Zwei Regelwerke gelten gleichzeitig: das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und der Datenschutz (DSGVO).
AGG. § 19 Abs. 1 AGG verbietet Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität bei Massengeschäften. Hilfreich für Sie: Nach § 19 Abs. 5 S. 3 ist die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch in der Regel kein Massengeschäft, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. § 19 Abs. 2 gilt aber unabhängig davon: Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft ist bei jeder Vermietung rechtswidrig. § 19 Abs. 3 erlaubt Differenzierung zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen — eine enge Ausnahme, kein Freibrief.
Folgen nach § 21 AGG: Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung für immaterielle Nachteile, geltend zu machen binnen zwei Monaten. Und § 22 kehrt die Beweislast um, sobald der Bewerber Indizien vorträgt — Testing-Verfahren von Mietervereinen gibt es wirklich.
Was Sie fragen dürfen — und wann. Der Datenschutz legt ein gestuftes Vorgehen nahe:
- Bei der Besichtigung: nur Name und Kontaktdaten. Keine Ausweiskopien.
- Sobald ernsthaftes Interesse besteht: Zahl der einziehenden Personen, Einkommen bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ob ein Insolvenzverfahren läuft und ob erhebliche Mietrückstände bestehen.
- Erst beim ausgewählten Bewerber: Schufa-Selbstauskunft (die er selbst einholt), die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder ein gleichwertiger Nachweis, Ausweis zur Identifikation. Nach erheblichen Mietrückständen im letzten Mietverhältnis zu fragen, ist vertretbar; eine pauschale Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu verlangen, nicht — kein Vorvermieter ist verpflichtet, eine auszustellen.
Niemals fragen nach: Schwangerschaft oder Familienplanung, Familienstand, Religion, Ethnie oder Staatsangehörigkeit, Partei-, Gewerkschafts- oder Mieterverein-Mitgliedschaft, Krankheit oder Behinderung, sexueller Orientierung oder allgemeinen Vorstrafen. Eine unzulässige Frage darf der Bewerber folgenlos unwahr beantworten — falsche Angaben zu Einkommen oder Insolvenz können dagegen Anfechtung oder Kündigung rechtfertigen.
Praktisch: Bewerten Sie jeden Bewerber nach denselben schriftlichen Kriterien, heben Sie den Bogen auf und löschen Sie die Unterlagen abgelehnter Bewerber zügig (die Praxis nennt höchstens wenige Monate). Führen Sie nie eine Liste „problematischer Bewerber“. Ein einheitliches, dokumentiertes, einkommensbasiertes Verfahren ist zugleich Ihr bester Mieterfilter und Ihre beste Verteidigung.