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Steuern•1 Min. Lesezeit•Stand: 2026-08-10

Instandhaltungsrücklage & Hausgeldabrechnung: Steuerfalle vs. Realität

Hausgeld-Zuführungen zur Rücklage sind erst bei tatsächlicher Verausgabung steuerlich abzugsfähig (BFH IX R 19/24); Trennung von umlagefähigen Kosten.

Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung werden Sie Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Das Zusammenspiel von Hausgeld, Instandhaltungsrücklage und Betriebskostenabrechnung birgt steuerliche Besonderheiten.

Die Steuerfalle bei der Instandhaltungsrücklage (BFH IX R 19/24)

Viele Vermieter setzen die monatliche Zuführung zur Erhaltungsrücklage im Hausgeld sofort als Werbungskosten an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Die Einzahlung in die Rücklage ist eine bloße Vermögensumschichtung und noch keine Ausgabe. Abzugsfähig sind die Mittel erst in dem Kalenderjahr, in dem die WEG das Geld tatsächlich für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben hat. Den Nachweis liefert die Jahresabrechnung der Hausverwaltung.

Wirtschaftsplan vs. Jahresabrechnung

  • Wirtschaftsplan: Prognose der Hausverwaltung für das Folgejahr. Bestimmt die monatlichen Hausgeld-Vorauszahlungen.
  • Jahresabrechnung: Abrechnung der tatsächlichen Kosten nach Ablauf des Jahres. Die Differenz zu den geleisteten Vorauszahlungen ist die Abrechnungsspitze (Nachzahlung oder Guthaben).

Umlagefähige vs. nicht-umlagefähige Kosten

  • Umlagefähig nach BetrKV: Heizung, Kalt-/Warmwasser, Müllabfuhr, Gebäudeversicherungen, Hausmeister, Gartenpflege. Diese Kosten legen Sie auf den Mieter um.
  • Nicht-umlagefähig: Verwaltungskosten (Verwalterhonorar), Kontogebühren und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Diese Kosten trägt allein der Eigentümer.

Keine Steuerberatung: Für deine individuelle Einkommensteuererklärung ist die Konsultation eines Steuerberaters unerlässlich.

Belegte Quellen & Datenbasis

1 Nachweise

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