Das GModG hat das GEG abgelöst. Das Gebäudemodernisierungsgesetz passierte Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026, erschien am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, und seine ersten Bestimmungen traten am 29. Juli 2026 in Kraft; weitere Stufen folgen.
Die 65-%-Erneuerbaren-Regel ist weg. Neue Heizungen müssen nicht mehr zu 65 % erneuerbar betrieben werden. Stattdessen verpflichtet eine „Bio-Treppe“ neue fossil betriebene Anlagen zu einem steigenden Anteil biogener oder synthetischer Brennstoffe: berichtet werden 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, klimaneutral ab 2045. Die Ausführungsdetails werden noch ausgearbeitet — prüfen Sie die genaue Staffelung, bevor Sie eine Investitionsentscheidung darauf stützen. Eine Pflicht, eine funktionierende Heizung auszutauschen, besteht nicht.
Kommunale Wärmeplanung: Große Städte wie Bonn sollten ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 fertigstellen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Unter dem GModG löst der Plan keine unmittelbaren Eigentümerpflichten mehr aus, aber er sagt Ihnen, ob Fernwärme in Ihre Straße kommt — und genau das entscheidet, ob eine Wärmepumpe sinnvoll ist.
Energieausweis. Weiterhin Pflicht bei Verkauf und Neuvermietung. Spätestens bei der Besichtigung vorlegen, bei Vertragsschluss eine Kopie übergeben und die Pflichtangaben (Art, Energiekennwert, Energieträger, Effizienzklasse, Baujahr) in jedem Inserat nennen. Gültig 10 Jahre; Bußgelder bis 10.000 €. Das GModG digitalisiert und erweitert ihn, Berichten zufolge mit Einführung ab 2027. Bei einer Wohnung gilt der Ausweis für das ganze Gebäude — beim Verwalter anfordern.
CO₂-Kostenaufteilung. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt den CO₂-Preis danach, wie schlecht das Gebäude ist:
| kg CO₂/m²/Jahr | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|
| < 12 | 100 % | 0 % |
| 12 – <17 | 90 % | 10 % |
| 17 – <22 | 80 % | 20 % |
| 22 – <27 | 70 % | 30 % |
| 27 – <32 | 60 % | 40 % |
| 32 – <37 | 50 % | 50 % |
| 37 – <42 | 40 % | 60 % |
| 42 – <47 | 30 % | 70 % |
| 47 – <52 | 20 % | 80 % |
| ≥ 52 | 5 % | 95 % |
Sie müssen das in der Heizkostenabrechnung berechnen und Einordnung samt Grundlage ausweisen; unterbleibt das, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4). Der neue § 5a CO2KostAufG ergänzt ab dem 1. Januar 2028 eine 50/50-Teilung der Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten und ab 2029 der verpflichtenden Bio-Brennstoffprämie für Anlagen nach § 43 GModG — eine echte neue Vermieterkostenposition, die man im Blick behalten sollte.