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Steuern•1 Min. Lesezeit•Stand: 2026-08-10

Erste Steuererklärung als Vermieter: Anlage V, AfA & Werbungskosten

Das 1×1 der Anlage V: Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG), Schuldzinsenabzug, AfA-Abschreibung und die 15-%-Grenze bei Anschaffungskosten.

Private Vermieter erklären ihre Mieteinnahmen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG). Maßgeblich ist das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG): Einnahmen und Werbungskosten werden in dem Kalenderjahr steuerlich wirksam, in dem sie auf Ihrem Konto ein- bzw. abgeflossen sind.

Die wichtigsten Werbungskosten (§ 9 EStG)

  • Schuldzinsen: Die von der finanzierenden Bank berechneten Darlehenszinsen sind zu 100 % als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Die Tilgung ist steuerlich neutral, da sie Vermögen aufbaut.
  • Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung): Der lineare Gebäudeabschreibungssatz (2,0 % bei Baujahr 1925–2022; 3,0 % bei Neubau oder erhöht per Restnutzungsdauergutachten) wird auf den Gebäudeanteil der Anschaffungskosten angewendet.
  • Laufende Verwaltungskosten: Die nicht-umlagefähige Verwaltergebühr, Kontoführungsgebühren für das Mietkonto und Fahrtkosten zur Wohnung (0,30 €/km).
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 64 EStG): Netto-Renovierungsrechnungen in den ersten drei Jahren nach Kauf dürfen 15 % des Gebäudewerts nicht übersteigen. Überschreiten Sie diese 15-%-Grenze, können Sie die Rechnungen nicht sofort absetzen, sondern müssen sie über bis zu 50 Jahre abschreiben!

Keine Steuerberatung: Für deine individuelle Einkommensteuererklärung ist die Konsultation eines Steuerberaters unerlässlich.

Belegte Quellen & Datenbasis

2 Nachweise

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